Satzung des Reiterverein Sauldorf

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen: „Reiterverein Sauldorf“.

Er ist dem jeweiligen Landesverband der Reit-und Fahrvereine angeschlossen. Außerdem ist der Verein Mitglied des Verbands der südbadischen Reit-und Fahrvereine mit Sitz in 7600 Offenburg.

Der Verein hat den Sitz in 7791 Sauldorf.

Der Verein soll in das Vereinsregister als rechtsfähiger Verein eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der  Reiterverein Sauldorf ist ein Idealverein im Sinne des §21 BGB und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke entsprechend der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

Er macht es sich zur Aufgabe, der körperlichen Ertüchtigung – insbesondere auch der Jugend- durch Ausübung des Reit- und Fahrsports zu dienen, das Verständnis für Tiere zu fördern und speziell die Verbundenheit mit dem Pferd zu pflegen.

§3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

1.       Die Vorstandschaft besteht aus:

a.       Dem 1. Vorstand. Er trägt die Bezeichnung „Vorstandsvorsitzender“

b.       Dem 2. Vorstand. Er trägt die Bezeichnung „ 2. Vorsitzender“

c.        Dem 3. Vorstand. Er trägt die Bezeichnung „ Sportwart“

d.       Dem 4. Vorstand. Er trägt die Bezeichnung „Kassier und Schriftführer“

e.        Den Beisitzern, von denen bis zu 5 in die Vorstandschaft einberufen werden können.

2.       Die Mitgliederversammlung:

Sie besteht aus der Gesamtheit der zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

§4Aufgaben der Organe des Vereins und ihre Rechtsstellung

1. Die Vorstandschaft

Der 1.und 2.Vorstand vertreten der Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Der 1. Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Hierbei wird er durch den 2. Vorstand vertreten. Der 3. Vorstand ist für den Reit- und Sportbetrieb verantwortlich. Der 4. Vorstand ist für das Kassenwesen verantwortlich und hat das Amt des Schriftführers inne.

Die Beisitzenden sind nicht stimmberechtigt. Sie wirken lediglich bei der Beratung mit und unterstützen die Arbeit der anderen Vorstandsmitglieder.

Der Vorstandsvorsitzende – bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende- ist verpflichtet, mindestens in vierteljährlichem Turnus eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Die Vorstandschaft trifft ihre Entscheidung mit einfacher Stimmmehrheit, wobei Enthaltungen nicht als Gegenstimmen gelten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Vorstandschaft.

Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind für alle Mitglieder verbindlich.

2.       Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung  (MV) findet in der Regel alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Aus besonderem Anlässen kann sie auch in kürzeren Abständen einberufen werden. Der Vorstand setzt den Termin für die MV fest und lädt die Mitglieder ein.

Die Einladung an die Mitglieder müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage zuvor schriftlich eingehen.

Sofern mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen MV verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, diesem Antrag zuzustimmen. Zum Zweck der Unterschriftensammlung ist dem Initiator der MV auf Anfrage gegen eine Quittung ein Mitgliederverzeichnis auszuhändigen, das mit dem Antrag zur außerordentlichen MV zurückzugeben ist. Die Einberufung zur außerordentlichen MV hat der Vorstand innerhalb von 6 Wochen nach dem entsprechenden Antrag vorzunehmen.

Die Beschlüsse der MV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nicht in bestimmten Punkten eine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters, also in der Regel des Vorstandsvorsitzenden oder eines von ihm beauftragten Vorstandsmitgliedes. Stimmenthaltungen gelten nicht als Gegenstimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden.

Die MV wählt den ersten, zweiten, dritten und vierten Vorstand auf jeweils 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur abgehaltenen Neuwahl im Amt. Vorstandsvorsitzende nach Ziffer 1. e des § 3 dieser Satzung (Beisitzer) werden von Interessengruppen innerhalb der Mitglieder vorgeschlagen und ebenfalls von der MV auf 3 Jahre gewählt. Schließlich wählt die MV zwei Kassenprüfer mit einer Amtszeit von gleichfalls 3 Jahren. Auch diese letzteren bleiben bis zu einer erfolgten Neuwahl im Amt.

Die Entlastung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die MV nach Anhörung des Jahresberichts sowie des Kassen-und Kassenprüferberichts. Bei Stimmengleichheit bezüglich der Entlastung von Vorstandsmitgliedern gilt die Entlastung als versagt.

Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss vom Vorstandsvorsitzenden bzw. von seinem Vertreter und dem Schriftführer bzw. seinem Vertreter unterschrieben werden.

§5Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedsschaft wird mittels eines unterschriebenen Antrags (Beitrittserklärung) beantragt. Bei Jugendlichen vor Vollendung des 18. Lebensjahres muss die Beitrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Der vom Verein für die Mitglieder zu entrichtende Verbandsbeitrag ist von den Mitgliedern zusätzlich zu bezahlen.

Der Vorstand ist ermächtig, die Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

In der MV hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gleiches Stimmrecht. Stimmberechtigt ist auch ein gesetzlicher Vertreter von Jugendlichen unter 18 Jahren. Unbeschadet der Anzahl der von ihm vertretenen Jugendlichen steht ihm jedoch für alle Jugendlichen nur ein Stimmrecht zu. Ist dieser gesetzliche Vertreter außerdem noch selbst Mitglied, so stehen ihm höchstens zwei Stimmen zu.

Wählbar zum Vorstandmitglied und zum erweiterten Vorstand ist jedes Mitglied nach Vollendung des 21. Lebensjahres mit Ausnahme des Interessenvertreters der Jugend, der das 18. Lebensjahr vollendet haben muss.

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt oder durch Ausschluss. Eine Kündigung seitens der Mitglieder muss schriftlich 6 Wochen vor Jahresende beim Vorstand eingegangen sein. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist damit nur zum Jahresende möglich. Unbeschadet bleibt ein außerordentliches Kündigungsrecht entsprechend den Bestimmungen der Landeskommission Baden-Württemberg, 7000 Stuttgart 1.

Sofern das Mitglied das Ansehen oder die  Interessen des Vereins schädigt, seine satzungsgemäßen Pflichten verletzt oder mehr als 3 Monate trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Verzug ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Dieser muss begründet werden. Nach erneuter, sorgfältiger Prüfung trifft der Vorstand seine Entscheidung endgültig. Ein weiteres Einspruchsrecht des Mitglieds ist nicht mehr gegeben. Ausgeschiedene Mitglieder haben wegen des Ausschlusses keine Ansprüche an den Verein.

§6Geschäfts- , Haus- und Gebührenordnung

Der Vorstand erstellt eine Geschäfts-,Haus- und Gebührenordnung. Sie beruht auf der Grundlage dieser Satzung und wird vom Vorstand den jeweiligen Verhältnissen undErfordernissen angepasst.

§ 7Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die beabsichtigte Vereinsauflösung angekündigt wird. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 75% der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

Das nach Tilgung aller Schulden und nach Rückvergütung etwaiger vorausbezahlter Mitgliedsbeiträge verbleibende Vereinsvermögen geht zu treuen Händen an die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Sauldorf mit der Auflage, einem eventuell in Sauldorf neu entstehendem Verein gleichen Zwecks und gleicher Zielsetzung dieses verwaltete Vermögen nach Eintragung dieses Vereins im Vereinsregister zukommen zu lassen, und zwar nebst aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen abzgl. der Verwaltungskosten.

Die Vermögensverwaltung der Gemeinde Sauldorf beläuft sich auf 10 Jahre. Wurde bis dahin in Sauldorf kein neuer Reiterverein in das Vereinsregister des zuständigen Gerichts eingetragen, so geht das Vereinsvermögen voll über an den Verband des Südbadischen Reit-und Fahrvereins mit Sitz in 7600 Offenburg oder an dessen Rechtsnachfolger.

Sauldorf, den 11. Januar 1976

Die Gründungsmitglieder